

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der EMORE Power GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der EMORE Power GmbH
§ 1 Geltungsbereich
-
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der EMORE Power GmbH gelten ausschließlich. Sie sind Bestandteil aller Verträge, die die EMORE Power GmbH mit ihren Käufern oder Lieferanten schließt. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Käufers oder Lieferanten werden nicht anerkannt. Für Geschäfte mit Unternehmern gemäß § 14 BGB gelten die vorliegenden AGB auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Geschäftsbedingungen des Käufers, Verkäufers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die EMORE Power GmbH ihrer Geltung im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht. Selbst wenn die EMORE Power GmbH auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Käufers, Verkäufers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, stellt dies kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen dar.
-
In den Verträgen sind alle Vereinbarungen, die zwischen dem Käufer oder Lieferanten und der EMORE Power GmbH zur Ausführung der Kaufverträge getroffen wurden, schriftlich festgehalten.
-
An Abbildungen, Zeichnungen, technischen Unterlagen, Kalkulationen oder sonstigen Dokumenten behält sich die EMORE Power GmbH das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung zugänglich gemacht oder weitergegeben werden. Dies gilt insbesondere für vertrauliche Dokumente, die als solche gekennzeichnet wurden.
§ 2 Angebot
-
Das Angebot der EMORE Power GmbH ist freibleibend und unverbindlich, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
-
Das Verkaufspersonal der EMORE Power GmbH ist nicht berechtigt, mündliche Vereinbarungen mit dem Vertragspartner der EMORE Power GmbH im Zusammenhang mit dem Vertrag zu treffen, die von dem Bestellformular oder diesen AGB abweichen. Ausnahmen gelten nur für Geschäftsführer oder Prokuristen.
-
Getroffene Beschaffenheitsvereinbarungen stellen keine Haltbarkeits- und/oder Beschaffenheitsgarantien der EMORE Power GmbH dar. Haltbarkeits- und/oder Beschaffenheitsgarantien werden von der EMORE Power GmbH nicht übernommen, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt oder die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt.
§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen
-
Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Lager einschließlich Verladung im Lager, jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
-
Ein Skontoabzug ist nur bei einer besonderen Vereinbarung zwischen der EMORE Power GmbH und dem Käufer/Verkäufer zulässig.
-
Der Kaufpreis ist, wie er in der Rechnung ausgewiesen ist, sofort mit Eingang der Rechnung beim Käufer zur Zahlung fällig, soweit sich aus der Auftragsbestätigung kein anderes Zahlungsziel ergibt. Verbraucher werden in der Rechnung darauf hingewiesen, dass sie 30 Tage nach Erhalt der Rechnung mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug geraten. Im Fall eines Geschäfts mit einem Unternehmer tritt ein solcher Zahlungsverzug auch ohne gesonderten Hinweis bereits aufgrund von § 286 Abs. 2 BGB ein.
-
Zahlungen können nur in den Geschäftsräumen oder durch Überweisung auf ein von der EMORE Power GmbH angegebenes Bankkonto erfolgen. Technisches Personal, Fahrer und Servicemitarbeiter im Außendienst sind nicht zum Inkasso berechtigt.
-
Gerät der Käufer/Verkäufer mit einer Zahlung in Verzug, so gelten die gesetzlichen Regelungen.
-
Der Käufer/Verkäufer darf mit eigenen Ansprüchen gegen die EMORE Power GmbH nur aufrechnen, wenn diese Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer/Verkäufer nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
-
Die EMORE Power GmbH ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers/Verkäufers wesentlich zu mindern und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen der EMORE Power GmbH durch den Käufer/Verkäufer aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.
§ 4 Lieferung und Lieferzeit
-
Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die von der EMORE Power GmbH angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn alle technischen Fragen geklärt sind und der Vertragspartner sämtliche ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig erfüllt hat.
Sofern eine Versendung vereinbart wurde, beziehen sich im Falle von Kaufverträgen mit Unternehmern Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Bei Verträgen mit Verbrauchern ist die Ablieferung beim Käufer maßgeblich für die Einhaltung der Lieferfrist.
-
Sollte ein vereinbarter Liefertermin nicht eingehalten werden, hat der Käufer der EMORE Power GmbH eine angemessene Nachfrist zu setzen, die in keinem Fall weniger als zwei Wochen betragen darf.
-
Die EMORE Power GmbH kann unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Vertragspartners eine Verlängerung der Lieferfrist um den Zeitraum verlangen, in dem der Vertragspartner seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der EMORE Power GmbH nicht nachgekommen ist.
-
Handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Kaufvertrag um ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB, so haftet die EMORE Power GmbH nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt, wenn der Käufer infolge eines von der EMORE Power GmbH zu vertretenden Lieferverzuges berechtigt ist, den Fortfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen. In diesem Fall ist die Haftung der EMORE Power GmbH auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, sofern der Lieferverzug nicht auf einer vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, wobei der EMORE Power GmbH ein Verschulden ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist.
Ebenso haftet die EMORE Power GmbH dem Vertragspartner bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn dieser auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Die Haftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, sofern der Lieferverzug nicht auf einer vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht.
Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht für Haftungen wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
-
Gegenüber Unternehmern haftet die EMORE Power GmbH nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind (z. B.: Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten), die die EMORE Power GmbH nicht zu vertreten hat.
Sofern solche Ereignisse die EMORE Power GmbH wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die EMORE Power GmbH zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen bzw. verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zumutbar ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber der EMORE Power GmbH vom Vertrag zurücktreten.
-
Die EMORE Power GmbH ist zur Teillieferung nur berechtigt, wenn
-
die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
-
die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist, und
-
dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, die EMORE Power GmbH erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit.
-
§ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang
-
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Frankfurt am Main bzw. die jeweils zuständige Niederlassung der EMORE Power GmbH, soweit nichts anderes vereinbart ist. Schuldet die EMORE Power GmbH auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.
-
Die Versandart und Verpackung unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen der EMORE Power GmbH.
-
Ein Versand der Ware erfolgt nur, wenn dies im Einzelfall schriftlich vereinbart worden ist. Die Versandkosten sind vom Käufer zu tragen und schließen, sofern der Käufer Verbraucher ist, die Kosten einer von der EMORE Power GmbH abgeschlossenen Transportversicherung ein. Ist der Käufer Unternehmer, so wird die Sendung nur auf dessen ausdrücklichen Wunsch und Kosten gegen Diebstahl, Bruch, Transport oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
-
Im Falle eines Rechtsgeschäfts, an dem ein Verbraucher nicht beteiligt ist, geht die Gefahr spätestens mit Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die EMORE Power GmbH noch andere Leistungen übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Käufer liegt, geht die Gefahr ungeachtet der Rechtsnatur des Käufers von dem Tag an auf den Käufer über, an dem die EMORE Power GmbH versandbereit ist und dies dem Käufer angezeigt hat.
-
Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Käufer.
-
Der Käufer ist zur Entgegennahme der angelieferten Gegenstände verpflichtet, sofern diese keine oder nur unwesentliche Mängel aufweisen.
§ 6 Mängelgewährleistung
-
Verbraucher gemäß § 13 BGB haben bei Mängeln der gelieferten Ware die gesetzlichen Rechte.
-
Unternehmer haben bei Mängeln der gelieferten Ware eine Gewährleistungsfrist von 1 Jahr ab Lieferung bzw. Gefahrübergang, es sei denn, EMORE Power GmbH hat den Mangel arglistig verschwiegen.
-
Unternehmer sind verpflichtet, die gelieferten Gegenstände unverzüglich nach Ablieferung sorgfältig zu untersuchen. Diese gelten als genehmigt, wenn EMORE Power GmbH keine Mängelrüge bezüglich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar sind, binnen 7 Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes oder binnen 7 Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, an dem der Mangel ohne nähere Untersuchung erkennbar war, schriftlich zugeht. Auf Verlangen von EMORE Power GmbH ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge übernimmt EMORE Power GmbH die Kosten des günstigsten Versandweges. Dies gilt nicht, wenn sich die Kosten aufgrund des Ortes des Liefergegenstandes erhöhen. Ansonsten stehen dem Käufer, auch wenn er Unternehmer ist, die gesetzlichen Mängelgewährleistungsrechte zu.
-
Bei Sachmängeln ist EMORE Power GmbH nach Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Sollte dies fehlschlagen, d.h. bei Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerungen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
-
Entsprechend den gesetzlichen Vorschriften ist EMORE Power GmbH zur Rücknahme der neuen Ware oder zur Herabsetzung des Kaufpreises verpflichtet, wenn der Abnehmer des Käufers als Endverbraucher der verkauften neuen beweglichen Sache (Verbrauchsgüterkauf) wegen des Mangels der Ware gegenüber dem Käufer die Rücknahme der Ware oder die Herabsetzung des Kaufpreises verlangen konnte oder dem Käufer ein entsprechender Regressanspruch entgegengehalten wird. EMORE Power GmbH ist auch verpflichtet, Aufwendungen des Käufers, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, die im Rahmen der Nacherfüllung aufgrund eines bei Gefahrübergang von EMORE Power GmbH auf den Käufer vorliegenden Mangels der Ware zu tragen sind, zu ersetzen. Dieser Anspruch entfällt, wenn der Käufer seine Untersuchungspflichten gemäß § 377 HGB nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.
Diese Verpflichtung entfällt, wenn der Mangel aufgrund von Werbeaussagen oder anderen vertraglichen Vereinbarungen, die nicht von EMORE Power GmbH stammen, entsteht oder wenn der Käufer dem Endverbraucher eine besondere Garantie abgegeben hat. Sie entfällt auch, wenn der Käufer nicht verpflichtet war, die Gewährleistungsrechte gegenüber dem Endverbraucher auszuüben oder keine Rüge gegenüber einem an ihn gestellten Anspruch vorgenommen hat. Gleiches gilt, wenn der Käufer gegenüber dem Endverbraucher Gewährleistungen übernommen hat, die über das gesetzliche Maß hinausgehen.
-
Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer ohne Zustimmung von EMORE Power GmbH den Liefergegenstand verändert oder durch Dritte verändern lässt, und die Mängelbeseitigung dadurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In diesem Fall hat der Käufer die Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
Im Falle der Lieferung gebrauchter Gegenstände an Unternehmer gemäß § 14 BGB wird jegliche Mängelgewährleistung ausgeschlossen. Bei der Lieferung gebrauchter Gegenstände an Verbraucher beträgt die Mängelgewährleistungsfrist nach den gesetzlichen Bestimmungen 1 Jahr.
§ 7 Haftung auf Schadenersatz
-
Schadensersatzansprüche aufgrund des Mangels kann der Käufer gegenüber EMORE Power GmbH erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht eines Vertragspartners, weitergehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen, bleibt hiervon unberührt.
-
EMORE Power GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von EMORE Power GmbH, deren gesetzlichen Vertretern oder deren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Ebenso haftet EMORE Power GmbH für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von EMORE Power GmbH, deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit EMORE Power GmbH eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet sie auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar am Vertragsgegenstand eintreten, haftet EMORE Power GmbH jedoch nur, wenn das Risiko eines solchen Schadens von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst wird.
-
Weiterhin haftet EMORE Power GmbH auch für Schäden, die durch eine einfache fahrlässige Verletzung solcher Vertragspflichten verursacht wurden, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Das Gleiche gilt, wenn dem Vertragspartner Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung zustehen. EMORE Power GmbH haftet jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
-
Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von EMORE Power GmbH für Sach- und Personenschäden auf die Deckungssumme ihrer Betriebshaftpflichtversicherung begrenzt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
-
Eine weitergehende Haftung von EMORE Power GmbH ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen; dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder Schadensersatz statt der Leistung. Hiervon unberührt bleibt die Haftung von EMORE Power GmbH für einen von dieser zu vertretenden Lieferungsverzug im Falle eines Fixgeschäftes gemäß § 4 Nr. 4 dieser AGB. Soweit die Haftung von EMORE Power GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 8 Vertragsbruch und Eigentumsvorbehalt
-
Vertragsbruch durch den Käufer
Falls der Käufer (Auftraggeber) gegen seine vertraglichen Verpflichtungen verstößt, insbesondere durch Zahlungsverzug, sonstige wesentliche Vertragsverletzungen oder die Verletzung von Informationspflichten, ist der Verkäufer (Auftragnehmer) – EMORE Power GmbH – berechtigt, den Liefervertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen. In einem solchen Fall verliert der Käufer jegliche Rechte aus dem Vertrag, einschließlich des Anspruchs auf Lieferung der bestellten Waren. Darüber hinaus behält sich EMORE Power GmbH das Recht vor, Schadenersatzforderungen aufgrund des Vertragsbruchs geltend zu machen, wobei auch entgangener Gewinn berücksichtigt wird. -
Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien, einschließlich aller bestehenden und zukünftigen Forderungen, im Eigentum von EMORE Power GmbH. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Ware vor vollständiger Bezahlung weiterzuveräußern, zu verpfänden oder als Sicherheit zu übereignen.
Bei Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtung durch den Käufer ist EMORE Power GmbH berechtigt, die Herausgabe der Ware zu verlangen und sie auf Kosten des Käufers zurückzunehmen, ohne dass dies als Rücktritt vom Vertrag zu werten ist. Der Käufer trägt in diesem Fall alle Kosten, die für die Rücknahme und den Transport der Ware entstehen.
Sollte der Käufer trotz Kündigung des Vertrags weiterhin im Besitz der Ware sein, ist EMORE Power GmbH berechtigt, jederzeit die Rücknahme der Ware zu verlangen und, wenn erforderlich, den Zugriff auf die Ware gerichtlich durchzusetzen. Die Kosten für alle notwendigen Maßnahmen, einschließlich der gerichtlichen Vollstreckung, trägt der Käufer.
Der Käufer ist verpflichtet, die Ware während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts unentgeltlich für EMORE Power GmbH zu verwahren und vor Verlust oder Beschädigung zu schützen. Sollte der Käufer die Ware veräußern, tritt er bereits jetzt alle Forderungen, die aus der Veräußertung resultieren, an EMORE Power GmbH ab. Gleiches gilt für andere Forderungen, die die Ware betreffen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Schadensersatzansprüche bei Verlust oder Zerstörung.
Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Käufer unverzüglich auf das Eigentum von EMORE Power GmbH hinweisen und diese hierüber informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten zu erstatten, haftet der Käufer für diese Kosten gegenüber EMORE Power GmbH.
EMORE Power GmbH behält sich das Recht vor, die Vorbehaltsware freizugeben, wenn ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
Im Falle eines vertragswidrigen Verhaltens des Käufers – insbesondere bei Zahlungsverzug – ist EMORE Power GmbH berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen, ohne dass dies als Rücktritt vom Vertrag gilt. Der Käufer trägt alle Kosten, die mit der Rücknahme und Aufbewahrung der Ware verbunden sind.
§ 9 Schlussbestimmungen
-
Sofern der Vertragspartner Kaufmann ist, ist nach Wahl der EMORE Power GmbH, mit Sitz in Mergenthalerallee 15-21, 65760 Eschborn, für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen EMORE Power GmbH und dem Käufer der Sitz des Vertragspartners oder aber Eschborn Gerichtsstand. Für Klagen gegen EMORE Power GmbH ist Eschborn ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben hiervon unberührt.
-
Die Beziehung zwischen EMORE Power GmbH und dem Vertragspartner unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 gilt nicht.
-
Soweit der Vertrag oder diese allgemeinen Verkaufsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.